Partnerschaft Eine Welt e. V.  — S A T Z U N G —

Stand 16.03.2007

(Genehmigung der Satzungsänderung durch das Amtsgericht Augsburg – Registergericht – am 30.10.2007)

§ 1 NAME
Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen „Partnerschaft Eine Welt e. V.“.

§ 2 SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
(1) Sitz des Vereins ist Landsberg/Lech.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 ZWECK
(1) Zweck des Vereins ist,
a) die Öffentlichkeit über Probleme der Dritten Welt und Zusammenhänge zwischen ihr und den Industrienationen zu informieren;
b) Entwicklungsprojekte in Ländern der Dritten Welt zu unterstützen.
(2) Bei seiner Tätigkeit legt der Verein Wert auf Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die den in Abs. (1) beschriebenen Zielen des Vereins förderlich sind.

§ 4 GEMEINNÜTZIGKEIT
(1) Der Verein verfolgt in der Durchführung des § 3 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben sie keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(3) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 5 MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglieder können natürliche Personen werden, die den Zwecken des Vereins im Sinne des § 3 zustimmen und eine schriftliche Beitrittserklärung einreichen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod
a) durch schriftliche Austrittserklärung
b) durch Ausschluss der Mitgliederversammlung; erforderlich ist dazu eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Eine Fördermitgliedschaft (Mitglieder ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung) ist möglich.

§ 6 BEITRAG
(1) Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages. Die  Mindestbeitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Fördermitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages. Die Höhe des Beitrags wird vom Fördermitglied selbst festgelegt.

§ 7 ORGANE
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(1) Aufgaben der Mitgliederversammlung
a) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins gemäß § 3
b) Wahl und Entlastung bzw. Abwahl des Vorstandes
c) Kenntnisnahme des Geschäfts- und Kassenberichtes
d) Satzungsänderungen
e) Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
f) Festsetzung der Mindestbeitragshöhe
g) Auflösung des Vereins gemäß § 11

(2) Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
b) Wenn zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Beifügung des Tagesordnungsvorschlages eingeladen worden ist, sind die anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
c) Beschlüsse werden – falls nicht anders vorgesehen – mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und protokolliert.
d) Auf Antrag von 20 % der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
e) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen.
f) Eine Vertretung im Stimmrecht ist nicht zulässig.

§ 9 VORSTAND
(1) Zusammensetzung und Aufgaben
a) Der Vorstand besteht aus zwei oder drei gleichberechtigten Mitgliedern.
b) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und führt die laufenden Geschäfte.
c) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein
vertretungsberechtigt.
d) Der Vorstand hat jeder Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit seit der vorausgegangenen
Mitgliederversammlung Rechenschaft zu geben.

(2) Wahlen und Amtszeiten
a) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben nach ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
b) Die Vorstandsmitglieder sind in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit zu wählen.
c) Abwahl kann nur durch konstruktives Misstrauensvotum mit 3/4 der Stimmen der anwesenden Mitglieder
erfolgen.

§ 10 SATZUNGSÄNDERUNG
(1) Anträge auf Änderung der Satzung sind schriftlich an den Vorstand einzureichen.
(2) Satzungsänderungsanträge müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekannt gegeben werden.
(3) Für die Satzungsänderung ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 11 AUFLÖSUNG
(1) Eine Auflösung des Vereins bedarf einer 3/4 Mehrheit aller Mitglieder.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an
a) die Aktion „Brot für die Welt“, Stuttgart und
b) das Bischöfliche Hilfswerk „Misereor“, Aachen,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 3 der Satzung zu verwenden haben.

Landsberg am Lech, den 25.06.81
und 12.07.85 (Satzungsänderung § 9(1)a)
und 07.03.86 (Satzungsänderung § 8(2)b)
und 30.11.91 (Änderung §8(2)b) und Angleichung aller „2/3“- zu „3/4“-Stellen an das DGB)
und 16.03.07 (Änderung §1 Name des Vereins, §5 (4) und §6 (2) Fördermitgliedschaft,
§ 9(1)a Anzahl der Vorstände sowie Anpassungen an neue deutsche
Rechtschreibung)