Satzung des Vereins „Weltladen Langen – FairHandeln e.V.“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein nennt sich: Weltladen Langen – FairHandeln e.V.

Sitz des Vereins ist Langen/Hessen. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1.) Der Zweck des Vereins ist

  1. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung insbesondere zur Entwicklungspolitik.
  2. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, sofern nicht nach Satzungszweck und tatsächlicher Geschäftsführung mit der Verfassung unvereinbare oder überwiegend touristische Aktivitäten verfolgt werden.
  3. die Förderung der Entwicklungshilfe.

2.) Der Vereinszweck wird verwirklicht

zu a.

  • durch Bildungs- und Informationsveranstaltungen, Vorträge, Videoabende, Workshops, Ausstellungen u.ä..
  • durch Herausgabe entsprechender Pressemitteilungen und weitere Öffentlichkeitsarbeit über Flyer, Broschüren, Artikel etc..

zu b.

  • durch Kontakt und Austausch mit Menschen anderer Völker z.B. durch gemeinsame Unternehmungen wie Gesprächsabende zum Austausch über Sitten und Gebräuche in Familie und öffentlichem Leben im jeweiligen Land, gemeinsames Kochen mit Menschen aus Entwicklungsländern, Teilnahme an interkulturellen Veranstaltungen der Stadt und anderer Träger, finanzielle Unterstützung einzelner Projekte in Entwicklungsländern.

zu c.

  • durch Sammeln von Spenden.
  • durch finanzielle und materielle Unterstützung von gemeinnützigen, sozialintegrativen, genossenschaftlichen und ähnlichen Initiativen in Entwicklungsländern.

3.) Bei seiner Tätigkeit legt der Verein Wert auf Zusammenarbeit mit allen sozialen, öffentlichen, privaten, kirchlichen und wissenschaftlichen Organisationen, die den in Abs. 1. beschriebenen Zielen des Vereins förderlich sind.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die dem Vereinszweck im Sinne des § 2 zustimmen.
  2. Außerordentliche Mitglieder können juristische Personen werden, die dem Vereinszweck im Sinne des § 2 zustimmen. Sie haben kein Stimmrecht, dürfen an Mitgliederversammlungen teilnehmen und fördern den Verein finanziell.
  3. Über die Aufnahme natürlicher Personen als ordentliche Mitglieder entscheidet der Vorstand.
  4. Über die Aufnahme juristischer Personen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Der Mitgliedsbeitrag für das Kalenderjahr wird nicht zurückerstattet.
  6. Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche oder per Email übermittelte Erklärung des Mitglieds. Der Austritt ist bis zum Ende des jeweiligen Monats möglich.
  7. Der im § 4 Abs. 5 erwähnte Ausschluss eines Mitglieds wegen eines den Zweck oder das Ansehen des Vereins schädigenden Verhaltens kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der auf einer Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

§ 5 Beitrag

Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist jeweils am Anfang eines Kalenderjahres auf das Konto des Vereins einzuzahlen.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung (MV) und
  2. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung (MV)

Oberstes Organ des Weltladen Langen – FairHandeln e.V. ist die Mitgliederversammlung.

1.) Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins gemäß § 2
  2. Wahl und Entlastung des Vorstandes
  3. Kenntnisnahme des Geschäfts- und Kassenberichts
  4. Satzungsänderung
  5. Ausschluss von Mitgliedern
  6. Festsetzung der Beitragshöhe
  7. Auflösung des Vereins gemäß § 11

2.) Einberufung und Beschlussfähigkeit der MV

  1. Die MV findet mindestens einmal im Jahr statt.
  2. Die MV ist beschlussfähig, wenn zu ihr mit einer Frist von 14 Tagen unter Beifügung des Tagesordnungsvorschlags eingeladen ist.
  3. Beschlüsse werden – falls in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist – mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
  4. Auf Antrag von 20% der Mitglieder muss eine MV einberufen werden.
  5. Die MV ist vom Vorstand schriftlich oder per Email einzuberufen.
  6. Ist eine MV nicht beschlussfähig, so kann der Vorstand eine neue MV mit derselben Tagesordnung – nicht jedoch vor Ablauf einer Frist von drei Wochen – einberufen. Diese ist dann in jedem Fall beschlussfähig.

3.) Den Vorsitz der MV führt der/die Vorsitzende des Vorstandes oder einer seiner/ihrer Stellvertreter/innen. Die Beschlüsse der MV werden protokolliert und von dem/der Vorsitzenden sowie von dem/der Protokollführer/in unterzeichnet.

§ 8 Vorstand

1.) Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand besteht aus mindestens vier Personen. Unterschreitet der Vorstand die Mindestzahl von vier Personen während seiner Amtszeit, so findet eine Zuwahl durch die Mitgliederversammlung statt.

2.) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der MV gebunden und führt die laufenden Geschäfte.
Er beruft einen/eine Kassenwart/in.

3.) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstandes ist im Sinne des § 26 BGB einzeln vertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte, die den Verein mit mehr als € 1.000,– verpflichten, können nur mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam tätigen.

4.) Der Vorstand hat jeder MV über seine Tätigkeit seit der vorangegangenen MV Rechenschaft zu geben.

5.) Wahlen und Amtszeiten

  1. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
  2. Die zur Wahl stehenden Vorstandsmitglieder sind von der Mitgliederversammlung zu wählen. Dabei zählt die einfache Mehrheit.
  3. Der Wahlmodus ist jeweils vor der Wahl zu verabreden.
  4. Der Vorstand legt auf seiner konstituierenden Sitzung die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandsteams für seine Amtszeit fest.

§ 9 Vergütungen

  1. Die Ämter des Vereinsvorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz (1) beschließen, dass Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
  3. Vereinsmitgliedern, die nicht im Vorstand sind, kann auf Vorstandsbeschluss hin eine angemessene Tätigkeitsvergütung gezahlt werden.

§ 10 Satzungsänderungen

  1. Anträge auf Änderung der Satzung sind schriftlich oder per Email an den Vorstand einzureichen.
  2. Satzungsänderungsanträge müssen mit der Einladung zur MV allen Mitgliedern schriftlich oder per Email bekannt gegeben werden.
  3. Für die Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit der bei der MV anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 11 Auflösung

  1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss schriftlich oder per Email an den Vorstand eingereicht werden.
  2. Der Antrag auf Auflösung muss mit der Einladung zur MV allen Mitgliedern schriftlich oder per Email bekannt gegeben werden.
  3. Die Auflösung bedarf einer 2/3-Mehrheit der bei der MV anwesenden Mitglieder.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Weltladen Dachverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Gerichtsstand/Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Langen. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 04.06.2019 beschlossen.