Der Verein Eine-Welt Linz e.V.

wurde am 24. September 2012 gegründet. Zurzeit hat er 115 Mitglieder (Stand Juni 2024).

Der Mitgliedsbeitrag beträgt pro Jahr 20 Euro für Einzelpersonen und 50 Euro für juristische Personen (Stand Juni 2024)

Ziele des Vereins, für deren Verwirklichung sich die Mitglieder einsetzen, sind die Förderung der Verständigung und Gerechtigkeit zwischen den Völkern, die Förderung des Friedens in der Welt, die Bewahrung der Schöpfung sowie die Förderung des Fairen Handels.

Konkrete Maßnahmen, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen sind:
– Informations-Veranstaltungen und Filmabende zum Thema Fairer Handel für die Zielgruppen Schüler, Jugendliche, Erwachsene,
Senioren, Schulen, Vereine sowie weitere Gruppierungen
– Publikationen und Erklärungen zu den Themen Leben, Wirtschaften und Gerechtigkeit in der Welt
– Unterstützung von Entwicklungsprojekten in der Einen Welt
– Verkaufsbasare mit Produkten des Fairen Handels


Am 23. März 2013 eröffnete der Verein in Linz einen Weltladen,
in dem fair gehandelte Produkte (Lebensmittel, Kunsthandwerk, Textilien) aus Afrika, Asien, dem Süden Europas sowie Lateinamerika verkauft werden.

Seit mehreren Jahren unterhält der Weltladen zusätzliche Verkaufsstellen im Verkaufsraum der Bäckerei Anhalt in Neustadt/Wied
sowie der Bäckerei Nowak in St. Katharinen/Noll.

 

Satzung des Vereins Eine-Welt Linz e.V.

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Eine-Welt Linz e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Linz am Rhein und soll in das zuständige Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Eine-Welt Linz e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ (§ 51 I S.1 i. V. m. § 52 der Abgabenordnung auf überparteilicher und überkonfessioneller Grundlage insbesondere

  • durch die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit (§ 52 II Nr. 15 AO) mit Entwicklungsländern mit dem Ziel, den
    dortigen Lebensunterhalt durch fair gehandelte Produkte aus eigener Kraft zu sichern sowie
  • die Förderung der internationalen Gesinnung und des Gedankens der Völkerverständigung (§ 52, Absatz 2, Nr.13 AO), insbesondere die Wissenserweiterung und das damit verbundene Verständnis über andere Völker und deren Kulturen / Lebensweisen.

Ergänzung lt. Beschluss der MV vom 14.07.2016

„Er ist auch ein Förderverein i.S. § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel für andere steuerbegünstigte Einrichtungen des privaten Rechts verwendet bzw. verwenden kann.“

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Diese Zwecke sollen verwirklicht werden durch

  • Informationsveranstaltungen und Filmabende rund um das Thema Fair Trade -Fairer Handel-, (z.B. Form der Produkterzeugung, Leben Wirtschaften in Entwicklungsstaaten) für Schüler, Jugendliche, Erwachsene Senioren, Schulen, Vereine, Gruppen etc.
  • Publikationen und Erklärungen zu den Themen Leben, Wirtschaften und Gerechtigkeit in der Einen Welt
  • Unterstützung von eigenen oder Entwicklungsprojekten Dritter in der Einen Welt (z.B. Projekte von „Brot für die Welt“, „Misereor“ etc.)
  • Unterstützung und Beratung Dritter bei Verkaufsbasaren mit Produkten des Fairen Handels

Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Eine-Welt Linz e.V. wird im Sinne dieses Aufgabenkreises auch Öffentlichkeitsarbeit leisten und insoweit Publikationen und Erklärungen herausgeben. Die Arbeit im Verein wird ehrenamtlich geleistet. Sollten die anfallenden Arbeiten einen Umfang erreichen, dass deren Erledigung durch ehrenamtliche Kräfte nicht mehr gewährleistet ist, kann Hilfspersonal vom Vorstand im Rahmen des Haushaltplans angestellt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

1. Gründungsmitglieder von Eine-Welt Linz e.V. sind:

Jutta Demuth, Anton Derek, Annette Förster, Elisabeth Herudek, Doris Kesting, Lucia Kröll, Andreas Mönig, Britta Ortmans, Hildegard Sander, Klaus Sander, Hans-Joachim Schmitz, Anne Weißenfels

2. Mitglied von Eine-Welt Linz e.V. kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen.

3. Die Mitgliedschaft endet mit Auflösung der juristischen Person, sowie mit Austritt oder Ausschluss der juristischen oder natürlichen Person aus dem Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen von Eine-Welt Linz e.V. schädigt und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Pflichten nicht nach-kommt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Zweidrittel Mehrheit der Anwesenden.  Der Beschluss ist schriftlich zu begründen.

 

§ 4 Finanzierung des Vereins

Eine-Welt Linz e.V. finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, die in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt sind, und durch Spenden.


§ 5 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
  2. a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand
  3. Der Vorstand setzt sich aus ehrenamtlich tätigen Personen zusammen, die mit der aktiven Organisation und Durchführung von „Eine-Welt Linz e.V.“ betraut sind.
  4. Die Wahlperiode des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Er führt seine Aufgaben bis zur Neuwahl und Amtsübernahme weiter. Wiederwahl ist möglich.


§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen
  2. a) einmal jährlich, außerdem
    b) wenn das Interesse des Vereins dies erforderlich macht
    c) wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt
    d) innerhalb von drei Monaten bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes laut §9
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, in seinem Verhinderungsfalle von einem
    stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet.
  4. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beträgt zwei
    Wochen.
  5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist – mit Ausnahme von Satzungsangelegenheiten – ohne Rücksicht  auf die Zahl
    der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
  6. Die Abstimmung erfolgt durch mündliche Stimmabgabe. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Auf Antrag ist eine geheime Stimmabgabe durchzuführen.
  7. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied bzw. bei juristischen Personen oder sonstigen Vereinigungen, die hierfür entsprechend autorisierten Personen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  8. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  9. Über die Versammlung ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Wahl des Vorstandes
b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vereinsvorstandes
c) Entgegennahme des Berichtes des Schatzmeisters
d) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
d) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes
e) Entlastung des Vorstandes
f) Bestellung von zwei Kassenprüfern
g) Änderung der Satzung
h) Auflösung des Vereins
i) Beschluss der Beitragsordnung


§ 8 Vereinsvorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:a) dem Vorsitzenden
    b) bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem Schatzmeister
    d) dem Schriftführer
    e) bis zu drei Beisitzern
  2. Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt werden, jedoch nicht die Ämter des Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und des Schatzmeisters. Jedes Vorstandmitglied hat – unabhängig von der Zahl seiner Ämter – nur eine Stimme in der Sitzung.3. Sitzungen des Vorstandes finden mindestens dreimal im Jahr statt und werden vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem Stellvertreter, einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt – von Eilfällen abgesehen – unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.5. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.6. Über Vorstandssitzungen ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen und vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 9 Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (Vertretungsbefugnis)

Zur Vertretung des Vereins sind

  1. a) der Vorsitzende
    b) die Stellvertreter
    c) und der Schatzmeister

in der Weise vertretungsberechtigt, dass rechtsverbindliche Erklärungen von zwei der vorgenannten Vertretungsberechtigten gemeinsam abgegeben werden.


§ 10 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne von § 2 der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung in eigener Verantwortung durch.
  2. Der Vorstand kann die Einzelheiten der Geschäftsführung in einer generellen Geschäftsordnung regeln.
  3. Der Vorstand kann im Rahmen des Haushaltsplans einen Geschäftsführer bestellen.
  4. Der Vorstand stellt jährlich einen Haushaltsplan und einen Tätigkeitsbericht auf.


§ 11 Kassenprüfer

Die Kasse des Vereins ist jährlich mindestens einmal zu prüfen. Zu diesem Zweck wählt die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen. Die Kassenprüfer erstellen einen Kassenprüfungsbericht und berichten in der jährlichen Mitgliederversammlung über ihre Kassenprüfung.


§ 12 Auflösung / Wegfall des Vereinszwecks

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für einen Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Das bei der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen fällt an

die katholische Kirchengemeinde St. Martin (Adresse: Am Totenborn 5, 53545 Linz/Rhein) sowie an

die evangelische Trinitatis-Kirchengemeinde Linz / Bad Hönningen / Unkel / Rheinbreitbach (Adresse: Hauptstraße 52, 53557 Bad Hönningen)

jeweils zu 50% mit der Maßgabe, das vorhandenen Restvermögen ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. 


§ 13 Satzungsänderungen

Zukünftige Satzungsänderungen sind immer rechtzeitig vor deren Beschluss mit dem zuständigen Finanzamt und dem Amtsgericht (Vereinsregister) abzustimmen.


§ 14 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern am 24. September 2012 beschlossen.
  2. Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Linz am Rhein, den 24. September 2012

Eine-Welt Linz e.V.