INITIATIVE EINE WELT e.V. Göppingen

Satzung vom 16.04.2018

§ l Name

Der Verein nennt sich „Initiative Eine Welt e.V. Göppingen“

§ 2 Sitz, Vertretung, Geschäftsjahr

Der Verein hat seinen Sitz in Göppingen. Er ist ein eingetragener Verein.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Der/die Vorsitzende des Vereins und sein/seine Stellvertreter*in können den Verein einzeln vertreten, weitere Mitglieder des Vorstands jeweils nur zu zweit.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Vereinszweck

Der Verein fördert internationale Gesinnung durch das Eintreten für Frieden und Gerechtigkeit in unserer Welt und durch Initiativen für ein partnerschaftliches Zusammenleben. Insbesondere,

  • informiert er über Probleme der Länder des Globalen Südens und Zusammenhänge zwischen ihnen und den Industrienationen. Dies geschieht durch öffentliche Veranstaltungen und die Unterhaltung eines Informationszentrums.
  • unterstützt er Projekte von gemeinnützigen, sozialkaritativen oder genossenschaftlichen Institutionen in Ländern des Globalen Südens.
  • fördert er den Fairen Handel.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben sie keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die den Zwecken und Zielen der Vereinsarbeit zustimmen.
Außerordentliche Mitglieder können juristische Personen werden, die den Zwecken und Zielen der Vereinsarbeit zustimmen.
Über die Aufnahme natürlicher Personen entscheidet auf Antrag der Vorstand. Gegen eine Ablehnung, welche schriftlich erfolgen soll, kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Über die Aufnahme juristischer Personen entscheidet auf deren Antrag die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod durch schriftliche Austrittserklärung, durch Ausschluss seitens der Mitgliederversammlung bei vereinsschädigendem Verhalten.
Der Austritt ist bis zum Ende des jeweiligen Monats möglich. Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der auf einer Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn die Frage des Ausschlusses auf der Tagesordnung gestanden hat.
Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung (MV)

Die ordentliche MV findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche MV kann vom Vorstand einberufen werden. Auf schriftliches Verlangen von einem Viertel oder 20 der Mitglieder ist sie einzuberufen.
Mitgliederversammlungen sind den Mitgliedern unter Beifügung eines Tagesordnungsvorschlages schriftlich anzukündigen; die Ankündigung muss 14 Tage vor der Versammlung abgesandt werden. Als schriftliche Einladung gilt auch eine Einladung per E-Mail.

Die Mitgliederversammlung
(a) wählt den Vorstand,
(b) bestimmt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins gemäß § 3,
(c) nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen und entlastet den Vorstand,
(d) setzt die Beiträge fest und überwacht die Kassenführung,
(e) bestimmt über die Versammlungsleitung.

Die Beschlüsse werden protokolliert und vom Sitzungsleiter unterzeichnet.

Die MV ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu Satzungsänderungen sind 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder, jedoch mindestens 14 Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins bedarf es 2/3 der Stimmen aller Mitglieder.

Die Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung müssen mit der Einladung zur MV allen Mitgliedern bekannt gegeben werden und sind schriftlich beim Vorstand einzureichen.

Die Mitglieder üben ihr Stimmrecht persönlich aus.

Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss der Vorstand eine neue MV mit derselben Tagesordnung – jedoch nicht vor Ablauf einer Frist von 3 Wochen – einberufen. Diese ist dann in jedem Fall beschlussfähig.

§ 8 Der Vorstand

(1) Zusammensetzung und Aufgaben

(a) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: dem/der Vorsitzenden, seinem/seiner Stellvertreter*in (gleichzeitig Schriftführer*in) und dem/der Kassierer*in.

(b) Der Vorstand koordiniert die Vereinsarbeit. Er ist an die Beschlüsse der MV gebunden und führt die laufenden Geschäfte.

(c) Der Vorstand kann für seine Arbeit eine Geschäftsordnung erstellen.

(d) Der Vorstand hat jeder MV über seine Tätigkeit seit der vorangegangenen MV Rechenschaft zu geben.

(2) Wahlen und Amtszeiten

(a) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer eines Jahres gewählt. Sie bleiben auch nach ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.

(b) Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim. Gewählt sind die Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl.

(c) Es werden gewählt:
im ersten Wahlgang der/die Vorsitzende,
im zweiten Wahlgang seinen/seine Stellvertreter*in und Schriftführer*in,
im dritten Wahlgang der/die Kassierer*in.

Mit Zustimmung der MV können alle drei Wahlgänge gemeinsam ausgeführt werden.

(d) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so wählt eine für diesen Zweck einberufene MV einen Nachfolger.

(e) Abwahl ist nur durch Wahl eines neuen Vorstands möglich.

§ 9 Vermögensübergang

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an:

(a) die Aktion BROT FÜR DIE WELT, Arbeitsgemeinschaft der ev. Landes- und Freikirchen in der BRD, Sitz Stuttgart,

(b) die bischöfliche Aktion MISEREOR der kath. Kirche in der BRD, Sitz Aachen,

(c) TERRE DES HOMMES Deutschland e.V., Sitz Osnabrück,

die es für die in § 3 genannten Zwecke zu verwenden haben.