Satzung des Vereins
(§ 1) Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
- Der Verein führt den Namen „FAIR-TREFF Walluf e.V.“ und soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
- Der Verein hat seinen Sitz in Walluf.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(§ 2) Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, sowie die Förderung von Maßnahmen, die eine wirksame Hilfe für die Bevölkerung in den Ländern der sog. Dritten Welt bedeuten.
- Dies geschieht u.a. durch finanzielle und materielle Unterstützung von gemeinnützigen, sozial-integrativen, genossenschaftlichen oder ähnlichen Initiativen in Entwicklungsländern, sowie u.a. durch die Förderung von Aktivitäten, die ein Bewusstsein für die Zusammenhänge zwischen Industrieländern und Entwicklungsländern in unserer Bevölkerung bilden, insbesondere durch Veranstaltungen.
- Bei seiner Tätigkeit legt der Verein Wert auf die Zusammenarbeit mit Organisationen der entwicklungspolitischen Bildungsarbeit und anderen Organisationen, die den in Abs. 1 beschriebenen Zielen förderlich sind.
(§ 3) Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(§ 4) Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sowie jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
- Die Aufnahme der Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Auf Antrag kann die nächstfolgende Mitgliederversammlung die Entscheidung des Vorstandes aufheben.
(§ 5) Beendigung der Mitgliedschaft
-
- Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch freiwilligen Austritt, der schriftlich erklärt werden muss und nur zum Ende des Kalenderjahres möglich ist. Der Austritt erfolgt ohne Rückerstattung geleisteter Beiträge.
- durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzusenden. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der schriftlichen Begründung Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
Ein erheblicher Verstoß gegen die Vereinsinteressen liegt u.a. vor, wenn die Mitgliedsbeiträge trotz Mahnung zwei Jahre nicht bezahlt werden und in der Mahnung auf einen möglichen Ausschluss aus dem Verein hingewiesen wurde.
- durch Tod des Mitgliedes bzw. Auflösung der juristischen Person.
(§ 6) Beiträge
- Mitgliedsbeiträge sind zu entrichten.
- Die Art, Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- In begründeten Härtefällen kann auf die Erhebung der Mitgliedsbeiträge verzichtet werden.
(§ 7) Organe
- Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung.
- der Vorstand.
(§ 8) Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung abgehalten werden, nach Möglichkeit im ersten Quartal des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres. Zu der Mitgliederversammlung sollen alle Mitglieder erscheinen.
- Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand mindestens vier Wochen vorher mittels schriftlicher Einladung und unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte einzuberufen.
- Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens fünf Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
- Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand gerichtet werden. Bei Anträgen auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins beträgt die Frist 14 Tage.
- In der Mitgliederversammlung kann nur über solche Gegenstände Beschluss gefasst werden, die zu diesem Zweck auf die Tagesordnung gesetzt sind oder im Laufe der Sitzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung gesetzt werden.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, welches vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll Festlegungen über Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut wiedergegeben werden. Auf Verlangen der Mitglieder muss das Protokoll zur Einsichtnahme freigegeben werden.
- Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(§ 9) Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
- Beschlüsse über Gegenstände außerhalb der in der Einladung bekannt gegebenen Tagesordnung bedürfen ebenfalls einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
- Sonstige Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
- Über Satzungsänderungen darf nur abgestimmt werden, wenn sie in der Einladung bekannt gegeben worden sind.
(§ 10) Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung bestimmt die Anzahl der Vorstandsmitglieder und wählt den Vorstand, sowie zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstands sein dürfen.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende weitere Aufgaben:
Sie nimmt den Jahresbericht (Geschäfts- und Kassenbericht) des Vorstandes entgegen. Sie beschließt über:- die Entlastung des Vorstands,
- die Satzungsänderungen,
- die Art, Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
- die gestellten Anträge,
- die Auflösung des Vereins und
- die Verwendung von Jahresüberschüssen
(§ 11) Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Kassenwart und
- bis zu vier Beisitzern
- Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung durch offene Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der erschienen Mitglieder gewählt. Auf Antrag eines Mitglieds der Mitgliederversammlung haben die Wahlen jeweils geheim zu erfolgen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Jedes Mitglied des Vorstands kann von der Mitgliederversammlung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden.
- Bei Ausscheiden eines einzelnen Vorstandsmitglieds während seiner Amtsperiode, wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen, das in der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
- Der Vorstand führt im Rahmen der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung die Geschäfte des Vereins.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten, wobei jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Abweichend davon ist bei Rechtsgeschäften, die den Verein bis zu einem Betrag oder einem Geldwert bis zu 2000 Euro verpflichten, jedes Vorstandsmitglied berechtigt, den Verein allein zu vertreten.
(§ 12) Beschlussfassung des Vorstands
- Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Verlangen eines Mitglieds, mindestens jedoch alle vier Monate unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist soll mindestens 14 Tage betragen. In dringenden Fällen kann auf eine Ladungsfrist verzichtet werden. Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, leitet die Sitzung.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der übrigen Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Die Sitzungsniederschrift ist in der nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen.
(§ 13) Kassenprüfung
- Die Kassenprüfung ist jährlich mindestens einmal, und zwar rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung, durchzuführen. Über jede Kassenprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
- Zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(§ 14) Auflösung des Vereins
- Im Falle der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls des bisherigen Zwecks ist dessen Vermögen an terre des hommes Deutschland e.V. weiterzuleiten.
Walluf, den 28.04.2004