12. Februar 2021: Ein Anfang ist gemacht, wenn auch ein kleiner!

Die Einigung zum Lieferkettengesetz steht. Das verlautete am Freitagvormittag aus Regierungskreisen…

Vorgesehen ist, dass die Neuregelung erst Anfang 2023 in Kraft tritt. Zunächst werden alle Unternehmen eingezogen, die ab 3.000 Mitarbeiter in Deutschland haben, ein Jahr  später (2024) soll diese Schwelle auf .1000 Beschäftigte sinken. Damit hätten die meisten Betriebe drei Jahre Zeit, sich darauf vorzubereiten, heißt es.

Lt. FAZ findet sich zur Haftung keine Textpassage im geplanten Gesetzentwurf. Die Befürworter einer solchen Regelung verweisen nun auf das Bürgerliche Gesetzbuch, das dies schon vorsehe. Diese Haftungsvorschrift werde nun verstärkt, indem beispielsweise Hilfsorganisationen die Möglichkeit erhielten, die Rechte von Näherinnen oder Kakaobauern aus dem Ausland in Deutschland zu vertreten.

Gesetzlich soll nun noch definiert werden, dass die Lieferkette von der Rohstoffproduktion bis zum Endprodukt reicht. Aber die Sorgfaltspflicht der hiesigen Unternehmen wird weniger weit gefasst. Sie betrifft zunächst nur das eigene Unternehmen und den ersten direkten Zulieferern. Bei ihnen muss das Management die Zustände in den Blick nehmen. Pflichten bei weiter vorgelagerten Lieferanten entstehen nur, wenn dem deutschen Unternehmen Erkenntnisse vorliegen, dass dort etwas nicht in Ordnung ist. Dann müsste es diesen Hinweisen nachgehen, heißt es in Berlin. Es gebe in diesen Fällen eine mittelbare Verantwortung

Unternehmen, gegen die aufgrund von Verstößen gegen die Sorgfaltspflicht ein Bußgeld verhängt wird, sollen demnach bis zu drei Jahre von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden.