Satzung des Eine-Welt-Vereins „HARAMBEE“ vom 22.5.2014

  • 1  Name
    Der Verein führt den Namen Eine-Welt-Verein „HARAMBEE“ Güntersleben. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz e.V.
  • § 2  Sitz und Geschäftsjahr
    Der Verein hat seinen Sitz in Güntersleben.
    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • § 3  Vereinszweck
    Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, die Förde­rung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, die Förderung der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung sowie die Förderung mildtätiger Zwecke.Die Vereinszwecke werden verwirklicht insbesondere durch die Aufklärungsarbeit über die Lebenssituation in der „Dritten Welt“ und die Verbesserung durch den „Fairen Handel“, die Förderung von Entwicklungsprojekten und die Unterstützung bedürftiger Personen in oder aus Entwicklungsländern.Daneben kann der Verein auch andere steuerbegünstigte Körperschaften, Körper­schaften des öffentlichen Rechts oder auch ausländischen Körperschaften ideell und materiell fördern und so seine genannten Satzungszwecke pflegen und mittelbar er­füllen.
  • § 4 Gemeinnützigkeit
    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe­cke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer­den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.§ 5  Mitglieder
    Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Über die Auf­nahme entscheidet der Vorstand.

    Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder Ausschluss aus dem Ver­ein. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Aus­schluss entscheidet der Vorstand.

    Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

    § 6  Mitgliedsbeiträge
    Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt.

    § 7  Vorstand
    Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier sowie bis zu drei Beisitzern.

    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vor­standsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

    § 8 Aufgaben des Vorstands
    Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten zu­ständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

    Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
    b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
    c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
    e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
    f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
    g) Der Vorstand ist zu redaktionellen Änderungen der Satzung und zu Änderungen, die auf Grund von Beanstandungen des Finanzamts wegen der Erlangung der Ge­meinnützigkeit oder des Registergerichts erforderlich sind, ermächtigt.

    Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

    § 9 Mitgliederversammlung
    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Au­ßerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

    Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzu­teilen.

    Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    a) die Entgegennahme des Berichts des Vorstands,
    b) die Entlastung des Vorstands,
    c) die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
    d) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
    f) Befinden über Schwerpunkte der Informationsarbeit und möglicher Aktionen,
    g) die Beschlussfassung über zu unterstützende Projekte und Personen sowie der Verteilung der Mittel,
    h) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
    i) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
    j) die Abstimmung über weitere von Vorstand zur Entscheidung vorgelegte Vereins­angelegenheiten.

    Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Mehrheit der erschienenen Mit­glieder gefasst. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

    § 10 Auflösung des Vereines
    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglie­derversammlung beschlossen werden.

    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Initiative Eine Welt Würzburg e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

    Beschlossen auf der Mitgliedsversammlung am 13.3.2014

Werner Stumpf
1. Vorsitzender
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Der Verein wurde am 06.06.2014 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Würzburg unter Nummer 200825 eingetragen.