Satzung des Vereins „Arbeitskreis Eine Welt Buchloe e.V.“

SATZUNG

§ 1 NAME
Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen
„Arbeitskreis Eine Welt Buchloe e. V.“

§ 2 SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
(1) Sitz der Vereins ist Buchloe.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 ZWECK
(1) Aufgabe und Ziel des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen, die eine wirksame Hilfe für die Bevölkerung in den Ländern der sogenannten Dritten Welt bedeuten.
Dies geschieht durch:
a) finanzielle und materielle Unterstützung von gemeinnützigen, sozial-integrativen, genossenschaftlichen oder ähnlichen Initiativen in sog. Entwicklungsländern.
b) durch Förderung von Aktivitäten, die ein Bewußtsein für die Zusammenhänge zwischen Industrieländern und sog. Entwicklungsländern in unserer Bevölkerung bilden.
c) Förderung der internationalen Verständigung und Toleranz gegenüber anderen Rassen und Kulturen.

§ 4 GEMEINNÜTZIGKEIT
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in der Durchführung des § 3 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordung und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben sie keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(3) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 5 MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglieder können natürliche Personen werden, die den Zwecken des Vereins im Sinne des § 3 zustimmen und eine schriftliche Beitrittserklärung einreichen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod,
a) durch eine schriftliche Austrittserklärung.
b) Durch Ausschluss der Mitgliederversammlung; erforderlich ist dazu eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
c) Durch Streichung bei zweijährigem Beitragsrückstand.
d) Durch Ausschluss bei Tätigkeiten eines Mitgliedes innerhalb des Vereins, die nicht § 3
entsprechen.

§ 6 BEITRAG
Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages. Die Mindestbeitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7 ORGANE
Die Organe des Vereins sind
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Beirat
(3) der Vorstand.

§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(1) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins gemäß § 3
b) Wahl und Entlastung bzw. Abwahl des Vorstands und des Beirats
c) Kenntnisnahme des Geschäfts- und Kassenberichtes
d) Satzungsänderungen
e) Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
f) Entscheidung über die Streichung von Mitgliedern
g) Festsetzung der Mindesthöhe des Jahresbeitrages
h) Auflösung des Vereins gemäß § 12.
(2) Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr statt.
b) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr mit einer Frist von zwei Wochen unter Beifügung des Tagesordnungspunktvorschlages eingeladen ist und mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind.
c) Beschlüsse werden – falls nicht anders vorgesehen – mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und protokolliert. Das Protokoll ist von einem Mitglied des Vorstandes und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
d) Auf Antrag von 20 % der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
e) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand ordnungsgemäß durch die Buchloer Zeitung einberufen.
f) Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung frühestens nach zwei und spätestens nach vier Wochen einzuberufen und abzuhalten. Diese ist dann in jedem Fall beschlussfähig.
g) Eine Vertretung im Stimmrecht ist nicht zulässig.

§ 9 BEIRAT
(1) Die Aufgaben des Vereins werden bei Bedarf von der Mitgliederversammlung in Sachgebiete aufgeteilt. Mitglieder des Vereins können in einem oder mehreren Sachgebieten tätig sein. Die Mitglieder eines Sachgebietes wählen einen Sprecher aus diesem Gebiet, der dann Mitglied des Beirates wird.

(2) Die Mitgliederversammlung kann weitere Personen zu Beiratsmitgliedern wählen.
(3) Vorstandsmitglieder gehören dem Beirat automatisch an.
(4) Zweck des Beirates ist es, die von der Mitgliederversammlung festgelegten Aufgaben zu erfüllen und zu koordinieren.
(5) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Der Beirat hat der Mitgliederversammlung Rechenschaft über das Geschäftsjahr abzulegen.

§ 10 VORSTAND
(1) Zusammensetzung und Aufgaben
a) Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern.
b) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Beirates gebunden und führt die laufenden Geschäfte.
c) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Mitglieder des Vorstandes sind vertretungsberechtigt.
d) Der Vorstand hat jeder Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit seit der vorausgegangenen Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.
(2) Wahlen und Amtszeit
a) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben nach ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
b) Die Vorstandsmitglieder sind mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu wählen.
c) Abwahl kann nur aus wichtigem Grund mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder erfolgen.

§ 11 SATZUNGSÄNDERUNG
(1) Anträge auf Änderung der Satzung sind schriftlich an den Vorstand einzureichen.
(2) Satzungsänderungsanträge müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekanntgegeben werden.
(3) Für die Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 12 AUFLÖSUNG
(1) Eine Auflösung des Vereins bedarf einer 2/3 Mehrheit aller Mitglieder.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an
a) die Evangelische Kirche zugunsten der Aktion „Brot für die Welt“, Stuttgart
b) die Katholische Kirche zugunsten des Bischöflichen Hilfswerkes „Misereor“, Aachen.
Die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 3 der Satzung zu verwenden haben.