Satzung Ökumenische Aktionsgemeinschaft Dritte Welt e. V. Hanau Großauheim

 

  • 1 Name des Vereins

der Verein nennt sich

„Ökumenische Aktionsgemeinschaft Dritte Welt e.V.“

 

  • 2 Sitz und Geschäftsjahr
  • Sitz des Vereins ist Hanau – Großauheim
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

  • 3 Zweck
  • Aufgabe und Ziel des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen, die wirksame Hilfe für die Bevölkerung in den Ländern der sogenannten 3. Welt bedeuten, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

 

  • Der Verein setzt sich zur Aufgabe:
    1. durch Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit die Aufgeschlossenheit in der Gesellschaft für Probleme der Entwicklungsländer zu fördern, über Zusammenhänge zwischen erster und dritter Welt zu informieren und nach Schritten der Veränderung bestehender Ungerechtigkeiten zu suchen.
    2. Entwicklungsprojekte von kirchlichen, caritativen, gemeinnützigen oder genossenschaftlichen Institutionen oder ähnlichen Initiativen in oder für Länder der Dritten Welt zu unterstützen, zum Beispiel durch den Warenverkauf im Weltladen und die Übermittlung von Informationen über nachhaltige und soziale Projekte und die Förderung des „Fairen Handels“.

 

  • 4 Gemeinnützigkeit

 

  • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern in Durchführung des § 3 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 52 ff AO 1977. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

  • Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch kein sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden haben sie keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen; das gleiche gilt bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

 

  • Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben oder Geschäfte, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • 5 Mitgliedschaft

 

  • Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die den Zwecken und Zielen der Vereinsarbeit zustimmen.

 

  • Außerordentliche Mitglieder können juristische Personen werden, die als Institutionen auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe, der Entwicklungspolitik oder der Bildungsarbeit in diesem Bereich tätig sind.

 

  • Jede Person kann die Aufnahme in den Verein schriftlich beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

  • Über die Aufnahme juristischer Personen entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag durch die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

  • Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Austrittserklärung
    2. durch Ausschluss der Mitgliederversammlung

 

  • Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Mitgliedes und ist zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich.

 

  • Der im § 5 Absatz 5b erwähnte
    Ausschluss eines Mitgliedes wegen eines den Zweck oder das Ansehen des
    Vereins schädigenden Verhaltens kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der auf der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn die Frage des Ausschlusses auf der Tagesordnung gestanden hat.

 

 

  • 6 Beitrag

 

Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Mitgliederbeitrages. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

  • 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

 

  • 8 Mitgliederversammlung (MV)

 

  • Alle zwei Jahre ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie ist mindestens 14 Tage vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich bekannt zu geben.

 

 

 

 

  • Die Obliegenheiten der MV sind:
    1. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes
    2. Die Wahl und Entlastung des Vorstandes
    3. Festsetzung der Beiträge
    4. Beschlussfassung über Anträge
    5. Auflösung des Vereins

 

 

  • Außerordentliche MV sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag unter Angabe des Grundes beim Vorstand stellen. Sie ist mindestens 14 Tage vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich bekannt zu geben.

 

  • Wenn ordnungsgemäß zur Mitgliederversammlung geladen ist, sind die anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

  • Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden, falls nicht von der Satzung anders vorgeschrieben, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

  • Den Vorsitz der MV führt der/die Vorsitzende/r des Vorstandes. Die Beschlüsse werden protokolliert und vom Vorsitzenden und einem Mitglied unterzeichnet.

 

  • Der Vorstand kann Beschlüsse der MV in Ausnahmefällen auch auf schriftlichem Wege herbeiführen, wenn dies dringend erforderlich ist.

 

 

  • 9 der Vorstand

 

  • Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in und drei bis fünf weiteren Mitgliedern.

 

  • Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassierer/in. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Ein besonderer Nachweis der Verhinderung des Vorsitzenden ist nicht erforderlich. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

  • Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre, er bleibt jedoch darüber hinaus im Amt, bis der neue Vorstand durch die Mitgliederversammlung gewählt ist.

 

  • Der Vorstand des Vereins trifft sich mindestens jeden zweiten Monat im Jahr. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden. Der Vorstand kann Beschlüsse ausnahmsweise auch auf schriftlichem oder telefonischem Wege herbeiführen. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.

 

  • Zu den Sitzungen des Vorstandes können Mitglieder des Vereins mit beratender Stimme eingeladen werden, sofern dies zu den einzelnen Tagesordnungspunkten zweckmäßig ist.

 

 

 

  • 10 Auflösung

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an

  • die Aktion BROT FÜR DIE WELT
  • die Aktion MISEREOR

die es für die in § 3 genannten Zwecke zu verwenden haben.

 

 

Diese Neufassung der Satzung wurde im August 2020 durch eine schriftliche Abstimmung (bedingt durch das, wegen der Corona-Pandemie herrschenden Versammlungsverbot) der Mitglieder beschlossen  und tritt damit ab dem 01. September 2020  in Kraft.

 

 

Hanau Großauheim, den 01.08.2020